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seit 1977 · Wollmar im Burgwald
GrenzgangvereinWollmar e. V.
Zukunft braucht Herkunft
Alle sieben Jahre läuft Wollmar seine Grenze ab. Jeden Stein, jeden Graben, jeden Meter. Am 2. September 2027 gehen wir wieder los.
Die Route
Eine Linie, die man abläuft
Wollmars Gemarkung ist ein geschlossener Ring. Ringsum acht Nachbarn, und dazwischen eine Grenze, die seit dem 16. Jahrhundert begangen wird. Nicht auf einer Karte. Zu Fuß.
- Berghofen
- Ernsthausen
- Münchhausen
- Niederasphe
- Oberasphe
- Frohnhausen
- Laisa
- Battenberg
- Wollmar
Zum Nachlesen
Hintergründe des Grenzgangs
Hintergründe des Grenzgangs
Der Ort Wollmar liegt an der historischen Grenze von Hessen-Kassel (HC) und Hessen-Darmstadt (HD). Diese Grenze entstand nach dem 30-jährigen Krieg, nachdem der „Friedensvertrag von Münster" (24.10.1648) geschlossen wurde. Diese historische Grenze beginnt am „Dreiherrenstein" im Tal der Nuhne, im ehemaligen Landkreis Frankenberg. Im Jahre 1866 wurde schließlich diese Landesgrenze aufgehoben, da sowohl Hessen-Kassel, als auch Hessen-Darmstadt dem Preußischen Staat zugeordnet wurden. Ein Teil der Grenze ist heute gleichzeitig die Grenze zwischen der Stadt Battenberg und der Gemeinde Münchhausen, der Kurhessischen Landeskirche und der Landeskirche Hessen-Nassau, der Landkreise Waldeck-Frankenberg und Marburg-Biedenkopf und der Gemarkungen Laisa, Berghofen und Wollmar. Sie führt entlang der Grenze Wollmars.
Da zu der damaligen Zeit jeder kleinste Acker bzw. Wald sehr wertvoll und wichtig für die Bauern und Gemeinden war, wurden im Laufe der Jahrzehnte häufiger einmal die Grenzen etwas verschoben. Die Grenzen waren in der Regel festgelegt durch etwa Bäume, Büsche, Hecken oder auch durch Graben. Mit der Zeit jedoch setzte man zur Kennzeichnung der Grenze die so genannten Grenzsteine, welche fortlaufend nummeriert wurden. In Wollmar befinden sich heute noch Grenzsteine, welche in den Jahren 1650, 1669 und 1754 gesetzt wurden.
Besonders in Wald- oder abgelegenen Gebieten traten solche Grenzverschiebungen häufiger auf. Daher begann man in angemessenen Zeiträumen die Gemarkungsgrenze der Gemeinde zu begehen. Es wurden neben Amtspersonen, auch „Feldgeschworene" der betroffenen Gemeinden gewählt, um die Ordnung der Grenze zu überprüfen und sicher zu stellen. Diese Grenzbegehungen als erforderliche Notwendigkeit, waren sehr wichtig, um Auseinandersetzungen mit den jeweiligen Nachbargemeinden bezüglich des korrekten Grenzverlaufes zu schlichten und zur Einigung zu bringen. Etwaige Grenzverletzungen mussten den zuständigen Ämtern gemeldet werden.
Es war üblich unter den so genannten Hoheitssteinen, „Zeugen" zu vergraben. Diese Zeugen (z. B. materielle Gegenstände) dienten der Beweissicherung, falls Grenzsteine zu Unrecht versetzt wurden. Und diese Sicherung bildete bis zur Einführung der Grundbücher, die einzigen Beweise zur rechtlichen Sicherheit der Grenzsteine und Grenzen.
Die Steine
Was unter dem Stein liegt
Äcker und Wald waren wertvoll, also wurden Grenzen verrückt. Erst markierten Bäume, Hecken und Gräben die Linie, später nummerierte Steine. Und weil auch ein Stein wandern kann, vergrub man darunter Zeugen: Scherben, Kohle, Glas. Bis zum Grundbuch war das die einzige Rechtssicherheit, die es gab.
In Wollmar stehen noch Steine von 1650, 1669 und 1754. Sie tragen die Kürzel der beiden Landesherren: HC für Hessen-Kassel, HD für Hessen-Darmstadt.
Anklicken oder mit der Tastatur auswählen, um den Stein zu kippen.
Die Burschen
Acht gehen vorneweg
Die Grenzgangburschen sind acht junge, ledige und volljährige Männer aus dem Dorf, zur Zeit zwischen achtzehn und vierundzwanzig. Gewählt werden sie drei Jahre vor dem Fest, auf der Jahreshauptversammlung.
Erkennbar sind sie an dunkler Hose, weißem Hemd, Weste und schwarzem Hut mit dem Grenzgangtuch.
Was sie tun
- Grenzsteine und Wege pflegen
- Brücken bauen, wo der Zug über Bach und Graben muss
- Wollmar bei den Festen der Nachbarorte vertreten
- Beim Grenzgang vorneweg gehen und das Marschtempo vorgeben
- Im Dorf Ansprechpartner für die Gäste sein
Der Ablauf
Vier Tage, einmal rundherum
Der Ring wird nicht an einem Tag gelaufen. Er teilt sich auf, und jeder Tag hat seinen eigenen Abschnitt und seinen eigenen Ton.
-
Do
Antreten
Aufstellung im Dorf, Totenehrung, dann geht der Zug los. Der erste Abschnitt der Grenze.
BerghofenErnsthausen -
Fr
Die weiten Abschnitte
Frühstücksplätze im Feld, Brücken über die Gräben, die Grenzgangreiter unterwegs.
MünchhausenNiederasphe -
Sa
Schauplatz der Geschichte
Das Dorf spielt seine eigene Geschichte. Die Kulissen dafür entstehen den Winter über.
OberaspheFrohnhausen -
So
Der Festzug
Der letzte Abschnitt, dann zieht alles durch Wollmar. Das größte Bild der ganzen Woche.
LaisaBattenberg
Platzhalter. Tageseinteilung und Zuordnung der Abschnitte stehen noch nicht fest und werden vom Verein ergänzt.
Der Verein
Wer den Grenzgang trägt
Gegründet am 5. Juli 1977 von 63 Personen, heute über 300 Mitglieder.
Der Verein
Der Grenzgangverein Wollmar e. V. wurde am 05. Juli 1977 von 63 Personen gegründet und in das Vereinsregister des Amtsgerichts Marburg eingetragen. Der Verein hat heute über 300 Mitglieder. Der Grenzgangverein ist ein Verein, in dem sich Freunde und Förderer der Sitten und Gebräuche und besonders des alle sieben Jahre stattfindenden heimatlichen Festes, dem Grenzgangfest, in seiner Tradition zusammengeschlossen haben.
Jede Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann Mitglied im Verein werden. Der Grenzgangverein Wollmar e. V. hat insbesondere den Zweck der Förderung der heimatlichen Sitten und Gebräuche, der Kultur, des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes, sowie die Trachtenpflege, die Errichtung und Erhaltung von Grünanlagen, sowie die Pflege von Kulturwerten. Er ist verantwortlich für das alle sieben Jahre stattfindende Grenzgangfest. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke.
Der Verein nimmt regelmäßig an den historischen Grenzgängen in Biedenkopf, Buchenau, Goßfelden und Wetter sowie an anderen historischen und traditionellen Festen in der näheren Umgebung teil.
Das erste Grenzgangfest in der Verantwortung des Grenzgangvereins war 1978. Das Grenzgangfest 2027 ist somit das siebte unter der Regie des Vereins, da durch die Corona-Maßnahmen der Grenzgang 2020 leider ausfallen musste.
Das Grenzganghaus
Als Schule
- 70er Jahre 19. Jh.
- Erbaut
- Juli 1931
- Erneuern der Außentreppe
- Oktober 1935
- Erneuern des Außenputzes, Anpassen der Fenster im Obergeschoss
- Mai 1952
- Schadhafte Innenwand entfernen und unterfangen, äußere Wandflächen hell verputzen
- Mai 1965
- Einweihung der Mittelpunktschule Münchhausen, hierdurch nur noch Schuljahre eins bis vier in Wollmar
- Sommer 1966
- Auch die vierte Klasse geht jetzt nach Münchhausen zur Schule
- 01.01.1971
- Endgültige Auflösung der Grundschule Wollmar
Umnutzung
- 1975
- Vermieten des Obergeschosses an Familie Bomball, Nutzung bis Mitte 1999, und Abreißen der Nebengebäude, um ein Dorfgemeinschaftshaus errichten zu können
- Anfang 80er
- Die Kirchengemeinde nutzt den Unterrichtsraum als Jugendraum. Später Unterrichtsraum für die Freiwillige Feuerwehr und Übungsraum für den Kirchenchor
- 1994
- Einbau einer Toilettenanlage neben dem Unterrichtsraum
- 1999
- Beseitigung eines Hausschwammbefalls
Heutige Nutzung
- 1999
- Grenzgangverein und Trachtengruppe entschließen sich, ein Heimatmuseum einzurichten
- 2001
- Aufnahme der Renovierung in eine europäische Fördermaßnahme. Grenzgangverein Wollmar e. V., Trachtengruppe Wollmar e. V. und der Ort Wollmar beteiligen sich mit Eigenmitteln an der Finanzierung und führen die Renovierung in Eigenleistung durch
- 03.06.2004
- Für den Umbau des Gebäudes zum Grenzganghaus wird die Genehmigung durch das Bauamt des Landkreises Marburg-Biedenkopf erteilt
Der Vorstand
- 1. Vorsitzender — Christian Müller
- 2. Vorsitzender — Mario Holzapfel
- 1. Kassiererin — Tonia Seipp
- 2. Kassierer — Michael Marburger
- 1. Schriftführer — Maik Schäfer
- 2. Schriftführer — Thomas Engelbach
- Beisitzer — Peter Seipp
- Beisitzer — Jonas Morawa
Satzung
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Grenzgangverein Wollmar e. V. Der Sitz des Vereins ist Münchhausen-Wollmar. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften des dritten Abschnittes der Abgabenordnung 1977 vom 16.03.1976.
§ 2 Zweck des Vereines
1. Der Grenzgangverein Wollmar hat insbesondere den Zweck der Förderung der heimatlichen Sitten und Gebräuche, der Kultur und des Umwelt-, Landwirtschafts- und Denkmalschutzes. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Trachtenpflege, die Errichtung von Grünanlagen, die Pflege von Kulturwerten.
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der hausrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 2 trifft der engere Vorstand. Gleiches gilt für Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. Der engere Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der engere Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Jedes Vereinsmitglied hat Anspruch auf Ersatz seiner geltend gemachten Aufwendungen nach § 670 BGB, die ihm durch seine Tätigkeit für den Verein und im Auftrag des Vereins entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrauslagen, nachgewiesene Reisekosten, Porto, Telefonkosten und sonstige Nebenkosten. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz muss binnen einer Jahresfrist nach Entstehung des Anspruchs geltend gemacht werden. Ansprüche auf Aufwendungsersatz sind der Höhe nach begrenzt auf steuerliche Pausch- oder Höchstbeiträge. Der engere Vorstand ist ermächtigt, durch Vorstandsbeschluss Pauschalregelungen zu treffen.
§ 3 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
Jede Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat und die Pflege der heimatlichen Sitten und Gebräuche befürwortet, kann Mitglied des Vereins werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der engere Vorstand.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt a) durch Austritt, b) durch Ausschluss, c) durch Tod.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.
Der Ausschluss ist zulässig, wenn das Mitglied seinen Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht nachkommt oder eine den Bestrebungen des Vereins zuwiderlaufende Tätigkeit ausübt oder die zur Aufnahme erforderliche Eigenschaft verliert. Über den Ausschluss entscheidet der engere Vorstand.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt: a) Anträge an den Vorstand zu stellen, b) in der Mitgliederversammlung Stimmrecht auszuüben.
Jedes Mitglied ist verpflichtet: a) die Satzung und die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung zu befolgen, b) die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge pünktlich zu entrichten.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind a) der Vorstand, engerer und erweiterter Vorstand, b) die Mitgliederversammlung.
§ 9 Engerer Vorstand
Der engere Vorstand besteht aus: 1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender als Stellvertreter, 2 Beisitzer, Schriftführer, Schriftführer als Stellvertreter, Kassierer, Kassierer als Stellvertreter.
Vorstand im Sinne § 26 BGB sind jeweils 3 Mitglieder des engeren Vorstandes gemeinsam. Für die inneren Angelegenheiten des Vereins wird bestimmt, dass in jedem Fall der Vorsitzende, im Verhinderungsfall dessen Stellvertreter, mitwirken muss.
Der engere Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Ausnahmen: Im Jahr vor dem Grenzgangfest, im Jahr des Grenzgangfestes und im Jahr nach einem Grenzgangfest soll eine Wahl nicht durchgeführt werden. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung dem erweiterten Vorstand zugewiesen sind.
Er hat vor allem folgende Aufgaben: 1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnungen, 2. Einberufung der Mitgliederversammlung, 3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Der engere Vorstand ist verpflichtet, in allen wichtigen Angelegenheiten die Meinung des erweiterten Vorstandes einzuholen. Soweit Dritte beteiligt oder betroffen sind, wird die Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes durch eine Nichteinholung nicht berührt. Scheidet ein Mitglied des engeren Vorstandes während der Amtsdauer aus, so kann der engere Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsperiode des Ausgeschiedenen wählen. Der engere Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der Stellvertreter, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
§ 10 Erweiterter Vorstand
Der erweiterte Vorstand besteht aus mindestens 8 Mitgliedern und hat den rechtlichen Status eines Beirats oder Ausschusses. Die Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes besitzen keine Vertretungsberechtigung im Sinne von § 26 BGB. Diese ist allein dem engeren Vorstand vorbehalten. Der erweiterte Vorstand hat die Aufgabe, den engeren Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu unterstützen und zu beraten.
§ 11 Mitgliederversammlung
Die Versammlung wird durch den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter unter Einhaltung einer Ladungsfrist von zwei Wochen mittels Veröffentlichungen im Mitteilungsblatt der Gemeinde Münchhausen einberufen. Sie ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Bei der Einberufung ist die vom engeren Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
Außerdem muss sie neu einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt wird. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet; soweit Verhinderung vorliegt, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter.
Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere folgende Aufgaben: 1. Wahl des engeren Vorstandes, 2. Wahl des erweiterten Vorstandes, 3. Wahl der Kassenprüfer, 4. Entgegennahme des Berichts des engeren Vorstandes und Entlastung des erweiterten Vorstandes, 5. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Beiträge, 6. Wahl und Abberufung der Mitglieder des engeren und erweiterten Vorstandes, 7. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
Jedes Mitglied hat Stimmrecht. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Zur Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Vereinsauflösung ist jedoch eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Zum Zwecke einer Vereinsauflösung muss eine gesonderte Versammlung einberufen werden.
Die Wahlen erfolgen, wenn kein Widerspruch erfolgt, durch Handaufheben. Derjenige gilt als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Über eine geheime Abstimmung entscheidet die Mitgliederversammlung. Über jede Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden beziehungsweise Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 12 Auflösung des Vereines
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Münchhausen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 2 der Satzung im Ortsteil Wollmar zu verwenden hat.
Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 05.07.1977 erstellt, in der Mitgliederversammlung vom 14.04.1978 geändert und in der Mitgliederversammlung vom 24.01.2003 geändert.
2027
Kommt vorbei
Der letzte Grenzgang war 2013. Der von 2020 fiel aus. 2027 ist der siebte unter Vereinsleitung, und der erste seit vierzehn Jahren.
Der Termin
2. – 6. September
2027
Wollmar, Gemeinde Münchhausen, Kreis Marburg-Biedenkopf
Mitglied werden
Der Verein wurde am 5. Juli 1977 von 63 Personen gegründet und hat heute über 300 Mitglieder. Eintreten kann jeder ab 14 Jahren.
Beitrittserklärung (PDF)Kontakt
Fragen zum Fest, zum Grenzgangreiten oder zum Grenzgangbuch beantworten wir gern.
info@grenzgang-wollmar.comAus dem Archiv



